Die madagassische Regierung verpflichtet sich,
die Gehälter und Löhne und gegebenenfalls die Kosten ärztlicher Behandlung madagassischen Personals gemäss der in Madagaskar geltenden Gesetzgebung zu übernehmen;
dem schweizerischen Personal die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Räumlichkeiten und Dienstleistungen zu beschaffen;
für die Unterkunft des schweizerischen Personals der technischen Zusammenarbeit aufzukommen;
die Transportkosten für die im Landesinnern aus dienstlichen Gründen ausgeführten Reisen der schweizerischen Sachverständigen und Techniker zu übernehmen; hiefür wird ihnen ein Reisetaggeld ausgerichtet, das dem für die madagassischen Beamten der ersten Kategorie geltenden Ansatz entspricht;
den madagassischen Stipendiaten und Praktikanten der schweizerischen Regierung weiterhin die ihren Familien zukommenden Sozialleistungen zu zahlen.