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Abschnitt 1: Mitgliedschaft
Abschnitt 1: Mitgliedschaft
Stammmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder des Internationalen Währungsfonds, die vor dem in Artikel XI Abschnitt 2 (e) angegebenen Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei der Bank annehmen.
Die Mitgliedschaft wird anderen Mitgliedern des Fonds zu den von der Bank festgelegten Zeitpunkten und gemäss den von ihr festgesetzten Bedingungen offenstehen.
- Gliederungspfad
- Abschnitt 1: Mitgliedschaft
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Überschrift
- Abschnitt 1: Mitgliedschaft
- SR-Nummer
- SR 0.979.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 0.979.2 - 2019-10-09
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 09.10.2019
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Abschnitt 1: Mitgliedschaft – Consolidation: 0.979.2 - 2019-10-09 (SR 0.979.2)
- SR-Nummer
- SR 0.979.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.07.1944
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht