Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Art. 12 – Recht auf Hilfe in Notlagen
Art. 12
Recht auf Hilfe in Notlagen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 03.03.2024
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Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele / 1. Kapitel: Grundrechte
- SR-Nummer
- SR 101
- Dokumentart
- Bundesverfassung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.04.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht