Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
Art. 133 – Zölle
Art. 133
Zölle
- Gliederungspfad
- 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden 3. Kapitel: Finanzordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 03.03.2024
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Art. 133 Zölle Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes. 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden / 3. Kapitel: Finanzordnung
- SR-Nummer
- SR 101
- Dokumentart
- Bundesverfassung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.04.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht