Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.
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Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung 1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone. 2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann. 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden