Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
Art. 79 – Fischerei und Jagd
Art. 79
Fischerei und Jagd
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 03.03.2024
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Art. 79 Fischerei und Jagd Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel. 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden / 2. Kapitel: Zuständigkeiten / 4. Abschnitt: Umwelt und R
- SR-Nummer
- SR 101
- Dokumentart
- Bundesverfassung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.04.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht