Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 91 Transport von Energie 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. 2 Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes. 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden / 2. Kap