Fedpol kann die Umsetzung der Massnahmen und die Sicherheit von Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 überprüfen. Dazu ist ihm jederzeit Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen und Zutritt zu den Gebäuden zu gewähren.
Stellt es Sicherheitslücken fest, so meldet es diese den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts sowie dem BBL und empfiehlt deren Behebung.
Werden die Sicherheitslücken aufgrund von Meinungsverschiedenheiten nicht innert nützlicher Frist behoben, so gilt Folgendes:
Bei baulichen und technischen Massnahmen wird eine Differenzbereinigung zwischen den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts und dem BBL nach dem 4. Kapitel der Verordnung vom 5. Dezember 20087 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes durchgeführt.
Bei organisatorischen Massnahmen werden die Meinungsverschiedenheiten zwischen fedpol und der betroffenen Organisationseinheit nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt. Kommt keine Einigung zustande, so kann fedpol von der betroffenen Organisationseinheit eine Verzichtserklärung verlangen.