Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 35 Zuständigkeiten 1 Fedpol betreibt die Alarmzentrale der Bundesverwaltung (AZBV) an sieben Tagen pro Woche während 24 Stunden. 2 Es ist für die Konzeption der Alarmierung sowie den personellen und technischen Betrieb der AZBV verantwortlich. 5. Kapitel: Sonstige Zuständigkeiten / 1. Abschnitt