Die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB beurteilen die Erheblichkeit und Richtigkeit der zu erfassenden Personendaten.
Sie kennzeichnen Quellendokumente, die:
als Des- oder Falschinformationen beurteilt werden und die für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig sind; oder
gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 NDG erhoben wurden.
Sie kennzeichnen Objekte zu natürlichen oder juristischen Personen, die gestützt auf die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG oder gestützt auf ein Prüfverfahren nach Artikel 37 NDV12 erfasst wurden.