Sofern es zum Erkennen, Verhindern oder Abwehren einer konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 notwendig ist, kann der NDB im Einzelfall folgende Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen:
von einer natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmässig Transporte durchführt oder Transportmittel zur Verfügung stellt oder vermittelt: Auskunft über eine von ihr erbrachte Leistung;
von privaten Betreiberinnen und Betreibern von Sicherheitsinfrastrukturen, insbesondere von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten: die Herausgabe von Aufzeichnungen, einschliesslich Aufzeichnungen von Vorgängen auf öffentlichem Grund.