Bevor die einsetzende Behörde ein Unternehmen einsetzt, vergewissert sie sich, dass dieses folgende Voraussetzungen erfüllt:
Es bietet die notwendigen Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle seines Personals.
Sein guter Ruf und sein einwandfreies Geschäftsgebaren sind nachgewiesen insbesondere durch:
die Anwendung eines Verhaltenskodex;
seine Felderfahrung;
Referenzen; oder
seine Mitgliedschaft in einem Berufsverband.
Es ist zahlungsfähig.
Es verfügt über ein angemessenes internes Kontrollsystem, das sicherstellt, dass sein Personal die Verhaltensstandards einhält und dass bei einem Fehlverhalten Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.
Das anwendbare Recht gestattet ihm die Ausübung einer Tätigkeit im privaten Sicherheitsbereich.
Es hat eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Risiko entsprechenden Deckungssumme abgeschlossen.
Die einsetzende Behörde kann ausnahmsweise ein Unternehmen zur Wahrnehmung einer Schutzaufgabe im Ausland einsetzen, das keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wenn:
ein Versicherungsabschluss für das Unternehmen mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre; und
das Risiko einer Haftung sowie die Höhe allfälliger Schadenersatzleistungen des Bundes als gering einzustufen sind.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Überwachung oder Bewachung militärischer Anlagen durch Personen wahrgenommen wird, die nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19904 vertraglich damit betraut sind.