(Art. 6 Abs. 3, 18 und 85 ISG)
Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit erlässt generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 über die Mindestanforderungen für die jeweiligen Sicherheitsstufen nach Artikel 17 ISG.
Sie berücksichtigt dabei die Anforderungen für die Sicherheit von Personendaten nach der Datenschutzgesetzgebung sowie von anderen Informationen, die der Bund aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen schützen muss.
Bei den folgenden Informatikmitteln muss die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen der Risiken während des Betriebs, mindestens aber alle fünf Jahre überprüft werden:
Informatikmittel der Sicherheitsstufe «hoher Schutz», die für die Erfüllung behörden- oder departementsübergreifender Aufgaben eingesetzt werden;
Informatikmittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz».
Die BK und die Departemente nehmen ihre Informatikmittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» in ihr Kontinuitätsmanagement auf.