Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sind für den Schutz der Informationen, die sie bearbeiten oder deren Bearbeitung sie in Auftrag geben, sowie die Sicherheit der Informatikmittel, die sie selber betreiben oder durch Dritte betreiben lassen, verantwortlich.
Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c nehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben wahr, die diese Verordnung oder das übrige Bundesrecht nicht einer anderen Organisation oder Stelle zuweist.
Die Mitarbeitenden der Bundesverwaltung sowie die Angehörigen der Armee, die Informationen bearbeiten oder Informatikmittel des Bundes nutzen, sind für die vorschriftskonforme Bearbeitung und Nutzung verantwortlich.
Die Vorgesetzten aller Stufen sind für die aufgabenbezogene Schulung ihrer Mitarbeitenden beziehungsweise der ihnen unterstellten Angehörigen der Armee im Bereich der Informationssicherheit sowie für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch diese verantwortlich.