Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit kann für die nachfolgenden Zwecke elektronische Formulardienste betreiben und sie mit ihrer ISMS-Anwendung verknüpfen:
zur Abwicklung der Reisen nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e;
zur Ausstellung und Zustellung von Sicherheitsbescheinigungen im internationalen Verhältnis nach Artikel 30 VPSP23;
zur Ausstellung und Zustellung von internationalen Betriebssicherheitsbescheinigungen nach Artikel 66 ISG.
Mit den Formulardiensten nach Absatz 1 können die Personendaten nach Anhang 1 bearbeitet werden. Diese Daten dürfen längstens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Die Organisationen nach Artikel 2 Absätze 1–3 können elektronische Formulardienste zur Meldung von Sicherheitsvorfällen und Sicherheitslücken betreiben und sie mit ihrer ISMS-Anwendung verknüpfen.
Mit den Formulardiensten nach Absatz 3 können sie Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 46 Absatz 3, bearbeiten, sofern sie für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und Behandlung von Sicherheitslücken erforderlich sind. Sie müssen unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe über den Formulardienst gelöscht werden. Sie dürfen vor dem Versand der Meldung während höchstens 24 Stunden vorübergehend gespeichert werden.