(Art. 7 Abs. 1 ISG)
Die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c führen ein Inventar ihrer Schutzobjekte und halten es aktuell.
Als Schutzobjekte gelten einzelne oder mehrere gleichartige oder zusammenhängende:
Sammlungen von Informationen, die zur Abwicklung eines Geschäftsprozesses des Bundes bearbeitet werden;
Informatikmittel nach Artikel 5 Buchstabe a ISG.
Im Inventar ist festzuhalten:
der Schutzbedarf der Schutzobjekte;
die Verantwortlichkeiten für die Schutzobjekte;
die Beteiligung von Dritten;
das Ergebnis der Risikobeurteilung;
die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen und der Übernahme der Risiken, die nicht hinreichend reduziert werden können (Restrisiken);
die periodischen Kontrollen und Audits;
gegebenenfalls: die geteilte Nutzung der Schutzobjekte.