(Art. 28 Abs. 1 ISG und 24 Abs. 1 KEG)
Für die Bundesverwaltung und Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG12 gelten folgende Funktionenlisten:
für Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG: die Funktionenliste nach Anhang 1;
für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem AsylG: die Funktionenliste nach Anhang 2;
für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG: die Funktionenliste nach Anhang 3.
Für die Armee gelten folgende Funktionenlisten:
für Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG: die Funktionenliste nach Anhang 4;
für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 14 MG: die Funktionenliste nach Anhang 5.
Für Funktionen nach Artikel 20a Absatz 1 StromVG gilt die Funktionenliste nach Anhang 6.
Die Projektanten einer neuen Kernanlage, Inhaber einer Rahmen-, Bau- oder Betriebsbewilligung und die Adressaten einer Stilllegungsverfügung für Kernanlagen führen eine Liste der Funktionen, die eine Zuverlässigkeitskontrolle nach Artikel 24 Absatz 1 KEG erfordern. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) legt die Anforderungen an diese Listen und deren Aktualisierung in Richtlinien fest.