(Art. 28 Abs. 2 ISG)
Die Departemente und die Bundeskanzlei prüfen die Aktualität der Funktionenlisten in ihrem Zuständigkeitsbereich:
mindestens alle drei Jahre;
bei Reorganisationen oder der Übernahme oder Abgabe von Aufgaben.
Sie erstatten dem VBS darüber Bericht und stellen bei Bedarf Antrag auf Änderung nach Artikel 4.