Stellt die Auftraggeberin in der Zusammenarbeit mit dem Betrieb eine sicherheitsrelevante Änderung oder einen sicherheitsrelevanten Vorfall fest, so trifft sie die notwendigen Sofortmassnahmen und informiert unverzüglich die Fachstelle BS.
Die Auftraggeberin informiert die Fachstelle BS zudem, wenn sie:
im Rahmen der Erfüllung des sicherheitsempfindlichen Auftrags Anhaltspunkte für einen Widerruf des Zuschlags im Sinne von Artikel 44 BöB10 hat;
eine sicherheitsrelevante Änderung des Auftrags vornehmen will;
beabsichtigt, dem Betrieb einen weiteren Auftrag zu erteilen.