Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen für einen angemessenen physischen Schutz der Informationen und Informatikmittel, für die sie zuständig sind, vor Missbrauch und Störung.
Art. 22 – Grundsatz
Art. 22
Grundsatz
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Allgemeine Massnahmen 5. Abschnitt: Physischer Schutz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2025
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 22 Grundsatz Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen für einen angemessenen physischen Schutz der Informationen und Informatikmittel, für die sie zuständig sind, vor Missbrauch und Störung. 2. Kapitel: Allgemeine Massnahmen / 5. Abschnitt: Physischer Schutz
- SR-Nummer
- SR 128
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.12.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht