Die geprüfte Person hat nach Erhalt der Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 30 Tage Zeit, um:
Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen;
die Berichtigung falscher Daten oder die Vernichtung nicht mehr aktueller Daten zu verlangen;
einen Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen.
Die Erklärung stellt einen Realakt nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196825 dar. Die geprüfte Person kann gegen eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–d innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen.
Ist das Bundesgericht oder das Bundesverwaltungsgericht die entscheidende Stelle, so gilt Artikel 36 Absätze 2 und 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200026 sinngemäss.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.