In diesem Gesetz bedeuten:
Informatikmittel: Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik, namentlich Anwendungen, Informationssysteme und Datensammlungen sowie Einrichtungen, Produkte und Dienste, die zur elektronischen Verarbeitung von Informationen dienen;
sicherheitsempfindliche Tätigkeit:
die Bearbeitung von «vertraulich» oder «geheim» klassifizierten Informationen,
die Verwaltung, der Betrieb, die Wartung und die Überprüfung von Informatikmitteln der Sicherheitsstufe «hoher Schutz» oder «sehr hoher Schutz»,
der Zugang zu Sicherheitszonen, insbesondere zu Schutzzone 2 oder 3 einer Anlage nach der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen;
kritische Infrastrukturen: Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind;
Cybervorfall: Ereignis bei der Nutzung von Informatikmitteln, das dazu führt, dass die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität von Informationen oder die Nachvollziehbarkeit ihrer Bearbeitung beeinträchtigt ist;
Cyberangriff: Cybervorfall, der absichtlich ausgelöst wurde;
Cyberbedrohung: Jeder Umstand oder jedes Ereignis mit dem Potenzial, einen Cybervorfall zu ermöglichen;
Schwachstelle: Cyberbedrohung, die auf Schwächen oder Fehler in Informatikmitteln zurückzuführen ist.