Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 16 Begründungspflicht 1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen. 2 Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde. 2. Titel: Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss / 1. Kapitel: Erwerb du