Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Folgen zu mindern.
Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen abschliessen über:390
die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrollen;
die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz;
die polizeilich begleitete Durchbeförderung von Personen im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien;
die Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung;
die berufliche Aus- und Weiterbildung;
die Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
grenzüberschreitende Dienstleistungen;
die Rechtsstellung von Personen nach Artikel 98 Absatz 2.
Bei Rückübernahme- und Transitabkommen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat.392
Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von Abkommen nach Absatz 2 treffen.393
Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das EJPD mit den zuständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem EDA Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung geregelt werden.394