Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.630
Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 111b Absatz 2 Buchstaben b–d bekannt geben und abrufen.
Die Artikel 109lbis, 111a und 111d gelten sinngemäss.631