Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10–16);
ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 38);
ohne erforderliche Bewilligung den Wohnort in einen anderen Kanton verlegt (Art. 37);
mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 32, 33 und 35);
der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 90 Bst. c) nicht nachkommt;
die Meldepflicht nach Artikel 85a Absätze 2 und 3bis verletzt oder mit der Meldung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 85a Abs. 2–3bis);
sich der Kontrolle durch ein Kontrollorgan nach Artikel 85aAbsatz 4 widersetzt oder diese Kontrolle verunmöglicht.
Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen.