Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42–44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
Art. 46 – Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder
Art. 46
Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Familiennachzug
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42–44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. 7. Kapitel: Fami
- SR-Nummer
- SR 142.20
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht