Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Grenzkontrollen nach Absatz 1. Er bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen und den Nachbarstaaten die grenzüberschreitenden Regionen gemäss Artikel 42b des Schengener Grenzkodex.27
Das SEM legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz fest.28