Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896223 bei internationalen Rückführungseinsätzen mit; sie stellen das notwendige Personal zur Verfügung. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen für diese Einsätze. Der Bundesrat regelt die Höhe und die Modalitäten der Abgeltungen.224
Das EJPD kann mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union Vereinbarungen über den Einsatz von Personal des SEM und der Kantone für internationale Rückführungseinsätze sowie über den Einsatz von Dritten für die Überwachung der Rückführungen abschliessen.
Das EJPD schliesst mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Modalitäten des Personaleinsatzes ab.