Wollen vorläufig aufgenommene Personen ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie beim SEM ein Gesuch um einen Kantonswechsel einreichen. Das SEM hört den betroffenen Kanton an.
Der Kantonswechsel wird bewilligt:
zum Schutz der Einheit der Familie; oder
bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der vorläufig aufgenommenen Person oder anderer Personen.
Übt eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Kanton eine unbefristete Erwerbstätigkeit aus oder absolviert sie eine berufliche Grundbildung, so wird ihr der Kantonswechsel in diesen Kanton zudem bewilligt, wenn:
sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe bezieht; und
das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist.
Der Kantonswechsel nach den Absätzen 2 und 3 wird nicht bewilligt, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 Buchstabe a oder b vorliegen.
Der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2.