Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen.
Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen.91
In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 ist das persönliche Erscheinen grundsätzlich zwingend. Das SEM kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von dieser Pflicht absehen.