Die Überprüfung ist abgeschlossen, wenn:
alle Schritte der Überprüfung nach Artikel 9b Absatz 2 AIG, Artikel 9c Absatz 2 AIG, Artikel 21a Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998201 (AsylG) oder Artikel 26 Absatz 1ter AsylG innerhalb der vorgegebenen Fristen durchgeführt wurden;
vor Beendigung aller Prüfschritte die Frist abgelaufen ist.
Reichen Ausländerinnen und Ausländer kein Asylgesuch ein, so führt die zuständige Behörde nach Abschluss der Überprüfung ein Wegweisungsverfahren nach Artikel 64 AIG durch.
Reichen Ausländerinnen und Ausländer während der Überprüfung ein Asylgesuch ein, so werden sie nach Abschluss der Überprüfung an ein Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG beziehungsweise an ein kantonal oder kommunal geführtes Zentrum nach Artikel 24d AsylG verwiesen.