(Art. 103f Bst. b AIG)
Sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten erfüllt, so fragt die EAZ fedpol die Daten des EES ab.
Für den Zweck nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 erfolgt die Abfrage anhand der personenbezogenen Daten, der Daten zu den Reisedokumenten, der visumbezogenen Daten oder der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen oder mehrere Treffer, so kann die EAZ fedpol die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 an die gesuchstellende Stelle übermitteln.
Für den Zweck nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die EAZ fedpol die Daten der Kategorie I nach Anhang 2 an die gesuchstellende Stelle übermitteln.