Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 3 Gebührenpflicht 1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. 2 Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit diesen solidarisch. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen