Die Kantone gewähren dem SEM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.
Art. 8 – Kantonale Amtshilfe
Art. 832
Kantonale Amtshilfe
- 32 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Kantonale Amtshilfe Die Kan
- SR-Nummer
- SR 142.281
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.08.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht