Der Bundesrat kann zur Umsetzung eines Rahmenkredits Migration, der auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 113 oder Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 bewilligt wurde, völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten oder an internationale Organisationen. Er konsultiert vorgängig die zuständigen Kommissionen.
Art. 114 – Internationale Verträge
Art. 114460
Internationale Verträge
- 460 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3989; BBl 2018 6565).
- Gliederungspfad
- 9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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- SR-Nummer
- SR 142.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.06.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht