Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
Art. 50 – Zweitasyl
Art. 50
Zweitasyl
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 50 Zweitasyl Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. 3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge / 1. Abschnitt: Asylgewährun
- SR-Nummer
- SR 142.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.06.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht