Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG212 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Art. 65 – Weg- oder Ausweisung
Art. 65211
Weg- oder Ausweisung
- 211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
- 212 SR 142.20
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Weg- oder Ausweisung Die Weg- oder Ausweis
- SR-Nummer
- SR 142.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.06.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht