Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, erfordern eine Plangenehmigung des EJPD (Genehmigungsbehörde), wenn sie:
neu errichtet werden;
geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden.
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979301 über die Raumplanung voraus.