Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 95g – Einsprache
Art. 95g
Einsprache
- 307 SR 172.021
- 308 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
- 309 SR 711
- 310 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 95g Einsprache 1 Wer nach den Vorschriften des VwVGSR 172.021 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Wer keine Einsprache erhebt,
- SR-Nummer
- SR 142.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.06.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht