Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Erheben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pauschalen werden dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Kantone.
Art. 32 – Erkennungsdienstliche Behandlung
Art. 32
Erkennungsdienstliche Behandlung
- Gliederungspfad
- 3. Titel: Bundesbeiträge 2. Kapitel: Verwaltungskosten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 32 Erkennungsdienstliche Behandlung Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Erheben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pauschalen werden dem Lohnin
- SR-Nummer
- SR 142.312
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.08.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht