Das SEM kann zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Heimat- oder Herkunftsstaat das Reisegeld vergüten. Dieses beträgt 100 Franken pro Person, höchstens jedoch 500 Franken pro Familie.160
Es kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen, insbesondere länderspezifischen oder gesundheitlichen Gründen die kontrollierte Ausreise gefördert werden kann.161
Das SEM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG162 in Haft befinden und die sich bereit erklären, pflichtgemäss auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nachdem ein Beratungsgespräch in Administrativhaft nach Artikel 3b VVWAL163 stattgefunden hat.164
Das SEM vergütet den betroffenen Personen die Pauschalbeiträge nach den Absätzen 1, 2 und 2bis direkt.165