(Art. 95 Abs. 2 AsylG)
Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben.
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Art. 5a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). Datenerhebung Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone ver