In Eurodac werden die Daten nach Anhang 1 erfasst.
Ab der Übermittlung der biometrischen Daten an Eurodac beträgt die Aufbewahrungsfrist der Eurodac-Daten von:
Asylsuchenden: zehn Jahre;
Personen, die in ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen werden: fünf Jahre;
Personen, denen die Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe verweigert oder deren Aufnahmeverfahren eingestellt wurde: drei Jahre;
Personen, denen im Rahmen der Bestimmung einer Flüchtlingsgruppe Schutz gewährt wurde: fünf Jahre;
Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden: fünf Jahre.
Die biometrischen Daten, die zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen erfasst werden, werden nicht an Eurodac übermittelt.