Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.
Art. 22 – Begriff
Art. 22
Begriff
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 22 Begriff Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung. 2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe / 5. Abschnitt: Verlust
- SR-Nummer
- SR 143.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.09.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht