Art. 61bis – Schlussbestimmungen
Art. 61bis91
- 91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 781).
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 61bis Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 781). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1.
- SR-Nummer
- SR 143.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.09.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht