Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer durch die Kündigung diskriminiert, ist Artikel 336bdes Obligationenrechts6 anwendbar.
Art. 9 – Verfahren bei diskriminierender Kündigung
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Art. 9
Verfahren bei diskriminierender Kündigung
- 6 SR 220
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2020
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Dokumenttext1
Artikel28
11. Abschnitt: Zweck
Art. 1Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.
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12. Abschnitt: Gleichstellung im Erwerbsleben
Art. 2 – GrundsatzArt. 2 Grundsatz Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse nach ObligationenrechtSR 220 sowie für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden. SR 220
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Art. 3 – DiskriminierungsverbotArt. 3 Diskriminierungsverbot 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre…
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Art. 4 – Diskriminierung durch sexuelle BelästigungArt. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern a…
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Art. 5 – RechtsansprücheArt. 5 Rechtsansprüche 1 Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen: a. eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlass…
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Art. 6 – BeweislasterleichterungArt. 6 Beweislasterleichterung Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der be…
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Art. 7 – Klagen und Beschwerden von OrganisationenArt. 7 Klagen und Beschwerden von Organisationen 1 Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindeste…
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13. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht
Art. 8 – Verfahren bei diskriminierender Ablehnung der AnstellungArt. 8 Verfahren bei diskriminierender Ablehnung der Anstellung 1 Personen, deren Bewerbung für eine Anstellung nicht berücksichtigt worden ist und die eine Diskriminierung geltend machen, können von der Arbeitgeberin o…
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Art. 9 – Verfahren bei diskriminierender KündigungArt. 9 Verfahren bei diskriminierender Kündigung Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer durch die Kündigung diskriminiert, ist Artikel 336b des ObligationenrechtsSR 220 anwendbar. SR 220
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Art. 10 – KündigungsschutzArt. 10 Kündigungsschutz 1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminie…
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Art. 11 und 12Art. 11 und 12 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Zivilprozessordnung vo…
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14. Abschnitt: Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
Art. 13Art. 13 1 Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Für Beschwerden von Bundespersonal gilt ausserdem Artikel 58 des Bea…
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14a. Abschnitt: Lohngleichheitsanalyse und Überprüfung
Art. 13a – Pflicht zur Durchführung einer LohngleichheitsanalyseArt. 13a Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse 1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, führen für das betreffende Jah…
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Art. 13b – Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer LohngleichheitsanalyseArt. 13b Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse Die Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse entfällt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: a. die im Rahmen eines Verfahrens…
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Art. 13c – Methode der LohngleichheitsanalyseArt. 13c Methode der Lohngleichheitsanalyse 1 Die Lohngleichheitsanalyse ist nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen. 2 Der Bund stellt allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein kostenl…
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Art. 13d – Überprüfung der LohngleichheitsanalyseArt. 13d Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse 1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dem ObligationenrechtSR 220 unterstehen, lassen ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen. Dafür können…
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Art. 13e – Überprüfung durch ein zugelassenes RevisionsunternehmenArt. 13e Überprüfung durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übergibt dem Revisionsunternehmen alle Unterlagen und erteilt ihm die Auskünfte, die es für die Erfüllung der Übe…
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Art. 13f – Überprüfung durch eine Organisation oder eine ArbeitnehmervertretungArt. 13f Überprüfung durch eine Organisation oder eine Arbeitnehmervertretung Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schliesst mit der Organisation nach Artikel 7 oder der Arbeitnehmervertretung eine Vereinbarung über d…
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Art. 13g – Information für die Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerArt. 13g Information für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung schriftlich…
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Art. 13h – Information für die Aktionärinnen und AktionäreArt. 13h Information für die Aktionärinnen und Aktionäre Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, veröffentlichen das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse im Anhang der Jahresrechnung (Art. 959c Abs. 1 Z…
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Art. 13i – Veröffentlichung der Ergebnisse im öffentlich-rechtlichen SektorArt. 13i Veröffentlichung der Ergebnisse im öffentlich-rechtlichen Sektor Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im öffentlich-rechtlichen Sektor veröffentlichen die einzelnen Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der…
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15. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 14 – FörderungsprogrammeArt. 14 Förderungsprogramme 1 Der Bund kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben durchführen, Finanzhilfen gewähren. Er kann selbst P…
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Art. 15 – BeratungsstellenArt. 15 Beratungsstellen Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: a. die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; b. die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, d…
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16. Abschnitt: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 16Art. 16 1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen und setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter…
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17. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 – ÜbergangsbestimmungArt. 17 Übergangsbestimmung Ansprüche nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d werden nach neuem Recht beurteilt, wenn die zivilrechtliche Klage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben worden ist oder die erstinstanzlich…
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Art. 17a – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018Art. 17a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 in Kraft vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2019 2815; BBl 2017 5507). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 in Kraft vom 1. Juli 2020 bis zum…
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Art. 17b – Evaluation der WirksamkeitArt. 17b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2019 2815; BBl 2017 5507). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft vom 1. Juli 2020 bis z…
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Art. 18 – Referendum und InkrafttretenArt. 18 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1996 BRB vom 25. Okt. 1995 BRB vom 25. Okt. 1995
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- SR-Nummer
- SR 151.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.03.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht