Der Bundesrat kann zeitlich befristete Pilotversuche durchführen oder unterstützen, um Anreizsysteme für die Beschäftigung Behinderter zu erproben. Er kann zu diesem Zwecke Investitionsbeiträge für die Schaffung oder Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze vorsehen.
Art. 17 – Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben
Art. 17
Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Bund
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2020
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 17 Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben Der Bundesrat kann zeitlich befristete Pilotversuche durchführen oder unterstützen, um Anreizsysteme für die Beschäftigung Behinderter zu erproben. Er kann zu diesem Zwecke Investitionsbeiträge für die Schaffung oder Einrichtung behindertengerech
- SR-Nummer
- SR 151.3
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.12.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht