Der Arbeitgeber bezeichnet eine Person aus dem Personal, die ihn und die angestellten behinderten Personen in Fragen der Integration der Menschen mit Behinderungen im beruflichen Umfeld berät.
Art. 13 – Integrationsbeauftragte
Art. 13
Integrationsbeauftragte
- Gliederungspfad
- 6. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Bundespersonals
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2021
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Art. 13 Integrationsbeauftragte Der Arbeitgeber bezeichnet eine Person aus dem Personal, die ihn und die angestellten behinderten Personen in Fragen der Integration der Menschen mit Behinderungen im beruflichen Umfeld berät. 6. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Bundespersonals
- SR-Nummer
- SR 151.31
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.11.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht