Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge:
des öffentlichen Verkehrs im Allgemeinen;
des öffentlichen Bus- und Trolleybusverkehrs;
des öffentlichen Seilbahnverkehrs mit mehr als acht Plätzen pro Fahrzeug.
Die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung interoperabler Fahrzeuge richten sich nach den Bestimmungen des 7a. Abschnitts des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), des 1a. Kapitels und des Anhangs 7 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19833 (EBV) und ergänzend nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anwendbar, soweit die Anwendung nicht den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 über die Verhältnismässigkeit widerspricht.